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Schönheitsreparaturen:
"Alle zwei Jahre" ist zu kurz

Mit Unwirksamkeit der Renovierungsklausel greift gesetzliche Regelung
zu Lasten des Vermieters

Mieter sind trotz ausdrücklicher Regelung im Mietvertrag nicht immer für Schönheitsreparaturen in ihrer Wohnung verantwortlich. Der Informationsverein Besser Bauen IVBB weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landgericht Berlin hin (62 S 213/02), wonach die Richter wegen zu kurzer Fristen die komplette Klausel für unzulässig erklärt hatten. Mit Unwirksamkeit der Renovierungsklausel greift die gesetzliche Regelung, nach der Renovierungen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters zählen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die im Formularmietvertrag vorgesehenen Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle zwei Jahre sowie in Wohn- und Schlafräumen, Flur und Diele alle drei Jahre als zu kurz an.
 
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